Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR)
Gesetzliche Aufgaben der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR)
Die MLBF AöR überwacht als zuständige Marktüberwachungsstelle die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Die Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsstelle sind gesetzlich definiert. Sie dienen dem Zweck, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch die Überwachung der Anforderungen an barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu verbessern.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht unserer gesetzlichen Tätigkeitsfelder:
Erstellung und Umsetzung der Marktüberwachungsstrategie
Die Marktüberwachungsstelle erstellt eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte. Sie führt ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Strategie durch. Die Strategie definiert die Prioritäten der Überwachung. Sie basiert auf einer Risikobewertung und berücksichtigt unter anderem Anträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie neu auftretende Trends und Technologien.
siehe §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 BFSG i.V.m. Artt. 11 Abs. 3, 13 VO (EU) 2019/1020
Prüfung von Produkten und Dienstleistungen
Besteht ein Verdacht oder ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität, leitet die Marktüberwachungsstelle eine Prüfung ein. Diese Prüfung umfasst zwei Aspekte:
- Prüfung auf formale Nichtkonformität: Die Marktüberwachungsstelle kontrolliert die Einhaltung formaler Anforderungen. Dazu gehört bei Produkten insbesondere die Prüfung, ob die erforderliche CE-Kennzeichnung angebracht ist, ob die EU-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt wurde und ob die technischen Unterlagen verfügbar und vollständig sind. Bei Dienstleistungen gehört zu der Prüfung, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG verfügbar und vollständig sind.
siehe §§ 21, 23, 28 und 30 BFSG - Prüfung auf materielle Nichtkonformität: Es wird inhaltlich überprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit technisch und funktional eingehalten werden.
siehe §§ 21, 22, 28 und 29 BFSG
Ergreifung von Maßnahmen bei Verstößen
Stellt die Marktüberwachungsstelle fest, dass Produkte oder Dienstleistungen die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, ergreift sie die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen, um die Rechtskonformität durchzusetzen.
- Aufforderung zur Korrektur: Zunächst fordert die Marktüberwachungsstelle den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die formale oder materielle Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
siehe §§ 22, 23, 29 und 30 BFSG - Einschränkung und Untersagung: Wird die Konformität nicht fristgerecht hergestellt, trifft die Marktüberwachungsstelle weitergehende Maßnahmen. Dies reicht von der Einschränkung der Bereitstellung auf dem Markt bis hin zum vollständigen Verbot oder Rückruf des Produkts bzw. der Untersagung der Dienstleistung.
siehe §§ 22, 23, 29 und 30 BFSG - Bußgeld: Verstöße gegen einzelne Pflichten des BFSG sind auch Ordnungswidrigkeiten und können von der Marktüberwachungsstelle geahndet werden mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, bei bestimmten Pflichtverstößen mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 €.
siehe § 37 BFSG
Annahme und Prüfung von Meldungen und Erklärungen
Ein wesentlicher Teil der behördlichen Tätigkeit ist die Prüfung von Angaben, die Wirtschaftsakteure an die Marktüberwachungsstelle übermitteln oder geltend machen.
- Prüfung von Ausnahmetatbeständen: Beruft sich ein Wirtschaftsakteur darauf, dass die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine „grundlegende Veränderung“ (nach § 16 BFSG) oder eine „unverhältnismäßige Belastung“ (nach § 17 BFSG) darstellen würde, überprüft die Marktüberwachungsstelle diese Einschätzung. Sie kontrolliert, ob die Beurteilungskriterien ordnungsgemäß angewendet wurden und ob der Wirtschaftsakteur dennoch alle übrigen Anforderungen erfüllt.
siehe §§ 21 Abs. 3, 28 Abs. 3 BFSG - Bearbeitung von Meldungen über Nichtkonformität (Selbstanzeigen): Die Marktüberwachungsstelle nimmt Meldungen von Wirtschaftsakteuren entgegen, bei denen eine Nichtkonformität ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung vorliegt, und überwacht die von ihnen eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.
siehe §§ 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 BFSG
Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Öffentlichkeit
Die Marktüberwachungsstelle überwacht die Verwirklichung des Gesetzeszwecks, im Verbraucherinteresse die Barrierefreiheit von bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und dadurch für Menschen mit Behinderungen deren Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken. Sie ist Ansprechpartnerin für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für anerkannte Verbände im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. Der gesetzliche Auftrag sieht keine rechtliche Beratung seitens der Marktüberwachungsstelle vor, es findet aber eine Bereitstellung bestimmter Informationen an die Öffentlichkeit oder an Verbraucherinnen und Verbraucher selbst statt.
- Bereitstellung von Informationen: Die Marktüberwachungsstelle informiert die Öffentlichkeit über ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Des Weiteren veröffentlicht sie Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen. Auf Antrag einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers stellt die Marktüberwachungsstelle zudem Informationen bereit, die ihr darüber vorliegen, ob ein Wirtschaftsakteur die Anforderungen des BFSG einhält oder ob er sich auf Ausnahmeregelungen beruft.
siehe §§ 21 Abs. 4, 28 Abs. 4, 31 BFSG - Antrag auf Einleitung von Maßnahmen: Verbraucherinnen und Verbraucher sowie anerkannte Verbände haben das Recht, einen Antrag auf Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen zu stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie den Verstoß eines Wirtschaftsakteurs gegen das BFSG oder die dazugehörige Verordnung geltend machen und die Verbraucherin bzw. der Verbraucher dadurch in der Nutzung eingeschränkt ist oder eine Nutzung nicht möglich ist. Die Marktüberwachungsstelle prüft den Antrag und entscheidet über die Annahme.
siehe § 32 BFSG - Mitwirkung an Schlichtungsverfahren: Die Marktüberwachungsstelle wirkt auf Anfrage der Schlichtungsstelle an Schlichtungsverfahren nach § 16 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG Bund) mit.
siehe § 34 BFSG
Nationale und europäische Zusammenarbeit
Da Produkte im europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden, ist die Überwachung europaweit vernetzt.
Meldewesen und Koordination: Die Marktüberwachungsstelle meldet festgestellte Nichtkonformitäten und ergriffene Maßnahmen bei Produkten über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten. Umgekehrt prüft die Marktüberwachungsstelle eingehende Meldungen anderer Mitgliedstaaten und setzt, sofern gerechtfertigt, entsprechende Maßnahmen auch im eigenen Zuständigkeitsbereich um.
siehe §§ 24, 25, 26 und 27 BFSG
Mitwirkung an der Berichterstattung: Die Marktüberwachungsstelle übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die notwendigen Informationen für Berichte an die Europäische Kommission. Dies umfasst insbesondere allgemeine Angaben zu den Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu den Auswirkungen des Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und Menschen mit Behinderungen.
siehe § 36 BFSG
Kontakt
Ihre Anfragen richten Sie an:
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen - Anstalt öffentlichen Rechts (MLBF AöR)
Carl-Miller-Str. 6
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6970
E-Mail: kontakt(at)mlbf-barrierefrei.de
Markt·überwachungs·stelle der Länder für die Barriere·freiheit von Produkten und Dienst·leistungen - Erläuterungen in einfacher Sprache
Hier sind Erläuterungen zur Markt·überwachungs·stelle in einfacher Sprache.
Die Bundes·länder haben eine gemeinsame Stelle für die Aufgaben von dem Barriere·freiheits·stärkungs·gesetz (BFSG).
Das Barriere·freiheits·stärkungs·gesetz (BFSG) soll helfen, Barrieren für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern.
Mit dem BFSG sollen Produkte und Dienst·leistungen für alle Menschen leichter nutzbar werden.
Im BFSG steht, welche Produkte und Dienstleistungen barriere·frei sein müssen.
Das BFSG gilt zum Beispiel für Bank·terminals, Fahrkarten·automaten oder E·Books.
Aber auch für Bank·dienstleistungen und Onlineshops.
Die Bundes·länder müssen darauf achten, dass das Gesetz eingehalten wird.
Dafür haben sie zusammen eine gemeinsame Stelle.
Diese Stelle heißt Markt·überwachungs·stelle der Länder für die Barriere·freiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLFB AöR).
Seit dem 26. September 2025 gibt es die MLBF AöR.
Die MLBF AöR wird in Sachsen·Anhalt in der Stadt Magdeburg arbeiten.
Die Markt·überwachungs·stelle hat viele Aufgaben.
Marktüberwachungsstrategie
Die Markt·überwachungs·stelle macht eine Strategie für die Kontrolle von Produkten.
Sie arbeitet nach dieser Strategie.
Die Strategie sagt, was wichtig ist.
Und sie achtet auf neue Technik und schaut Risiken.
Sie hört auf Hinweise und Wünsche von Verbrauchern.
Prüfung von Produkten und Dienst·leistungen
Die Stelle prüft Produkte und Dienst·leistungen.
Sie prüft, wenn ein Verdacht auf Fehler besteht. Sie schaut, ob alles richtig ist.
Formale Prüfung
Die Markt·überwachungs·stelle prüft die Form.
Sie schaut, ob die CE-Kenn·zeichnung da ist.
Sie prüft die EU-Konformitäts·erklärung.
Sie kontrolliert die technischen Unterlagen.
Bei Dienst·leistungen prüft sie die Infos zur Barriere·freiheit.
Materielle Prüfung
Die Markt·überwachungs·stelle prüft den Inhalt.
Sie schaut, ob die Barriere·freiheit stimmt.
Sie prüft die Technik und die Funktion.
Maßnahmen bei Verstößen
Die Markt·überwachungs·stelle prüft Produkte und Dienst·leistungen.
Sie schaut, ob sie die Regeln vom BFSG einhalten.
Wenn nicht, macht die Markt·überwachungs·stelle etwas dagegen. Sie sagt dem Anbieter, was falsch ist.
Der Anbieter muss den Fehler beheben.
Er bekommt eine Frist dafür.
Einschränkung und Verbot
Wenn der Fehler nach der Frist nicht weg ist, gibt es weitere Maßnahmen.
Die Markt·überwachungs·stelle kann den Verkauf einschränken.
Sie kann den Verkauf ganz verbieten.
Sie kann das Produkt zurückrufen.
Sie kann die Dienst·leistung verbieten.
Bußgeld bei Verstößen
Verstöße gegen das BFSG sind Ordnungs·widrigkeiten.
Die Markt·überwachungs·stelle kann Geld·bußen verhängen.
Die Geld·buße kann bis 10·000 Euro sein.
Bei bestimmten Verstößen kann die Geld·buße bis 100·000 Euro sein.
Prüfung von Meldungen und Erklärungen
Die Markt·überwachungs·stelle prüft Angaben von Unternehmen.
Sie kontrolliert, ob Unternehmen Ausnahmen richtig nutzen.
Die Markt·überwachungs·stelle überwacht auch Korrekturen bei Fehlern.
Sie nimmt Meldungen über Fehler an.
Rechte der Verbraucher und Verbraucherinnen
Die Markt·überwachungs·stelle hilft Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Auch anerkannte Verbände können sich an die Markt·überwachungs·stelle wenden.
Die Markt·überwachungs·stelle gibt keine rechtliche Beratung.
Das bedeutet: Sie sagt nicht, was Verbraucher ganz genau tun sollen.
Aber die Markt·überwachungs·stelle gibt bestimmte Informationen an die Öffentlichkeit und an Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Sie gibt Informationen über ihre Arbeit und ihre Entscheidungen.
Informationen geben
Die Markt·überwachungs·stelle sagt, was sie macht.
Sie sagt, wann sie zuständig ist und wie man sie erreichen kann.
Sie sagt, was sie entscheidet.
Verbraucherinnen und Verbraucher können Informationen über Unternehmen bekommen.
Sie können fragen, ob Unternehmen die Regeln einhalten.
Antrag auf Maßnahmen
Verbraucherinnen und Verbraucher können Maßnahmen beantragen, wenn Unternehmen gegen Regeln verstoßen.
Sie sagen, wenn ein Unternehmen die Regeln nicht einhält.
Sie sagen, dass sie das Produkt nicht gut nutzen können.
Die Markt·überwachungs·stelle prüft die Anträge und entscheidet.
Mitmachen bei Schlichtung
Manchmal gibt es Streit.
Zum Beispiel zwischen einem Unternehmen und einem Menschen mit Behinderung.
Dann gibt es ein Schlichtungs·verfahren.
Schlichtung bedeutet: Streit soll ruhig gelöst werden.
Die Markt·überwachungs·stelle hilft bei dem Schlichtungs·verfahren, wenn sie von der Schlichtungs·stelle gefragt wird.
Die Schlichtungs·stelle steht im Gesetz zur Gleich·stellung von Menschen mit Behinderungen. Das Gesetz heißt kurz BGG.
Zusammenarbeit in Europa
In Europa gibt es einen gemeinsamen Markt.
Das heißt: Menschen können Produkte und Dienst·leistungen einfach in Europa kaufen und verkaufen.
Deshalb müssen die Länder in Europa zusammenarbeiten.
Sie achten gemeinsam darauf, dass Produkte und Dienst·leistungen barriere·frei sind.
Meldung in Europa
Wenn ein Produkt oder eine Dienst·leistung nicht barriere·frei ist, muss die Markt·überwachungs·stelle das melden.
Sie sagt das der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese meldet es an die Europäische Kommission und an alle Staaten in der EU.
Auch andere Länder in Europa melden Probleme mit Produkten und Dienst·leistungen.
Wenn die Markt·überwachungs·stelle solche Meldungen bekommt, prüft sie diese.
Wenn nötig, unternimmt sie eigene Maßnahmen.
Berichte
Die Markt·überwachungs·telle gibt Informationen an das Bundes·ministerium für Arbeit und Soziales.
Das Ministerium macht Berichte für die Europäische Kommission.
Die Informationen zeigen den Stand bei der Barriere·freiheit von Produkten und Dienst·leistungen.
Sie zeigen auch die Folgen von dem Barriere·freiheits·stärkungs·gesetz für Unternehmen und Menschen mit Behinderungen.
Kontakt
Sie können Fragen an die MLBF AöR stellen.
Sie können einen Brief schreiben. Oder eine E-Mail. Sie können auch anrufen.
Hier sind die Kontakt·daten.
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLFB AöR)
Carl-Miller-Str. 6
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6970
E·Mail: kontakt(at)mlbf-barrierefrei.de





