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Der Unterhaltsvorschuss

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) dient der Entlastung alleinerziehender Mütter und Väter, die für die von ihnen betreuten Kinder keinen Unterhalt erhalten.

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschuss, 

  • wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt;
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages erhält,
  • und das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den für die betreffende Altersgruppe festgelegten Regelbeträgen. Eine entsprechende Regelbedarfverordnung gibt das Bundesministerium der Justiz alle zwei Jahre heraus.

Seit dem 1. Januar 2008 ist die Höhe der Unterhaltsleistung für das gesamte Bundesgebiet einheitlich. Die Mindestunterhaltsleistung beträgt ab 1. Januar 2009 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (6. Geburtstag) 281 Euro im Monat und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322 Euro im Monat. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe (164 Euro) von der Unterhaltsleistung abgezogen.

Ab 1. Januar 2010 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Für Kinder bis unter 6 Jahre monatlich: 133 Euro

Für ältere Kinder bis unter 12 Jahre monatlich: 180 Euro 

Der Unterhaltsvorschuss kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für einen Zeitraum von 72 Monaten gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.