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Ausbildung und Beschäftigung

In Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention ist das gleichberechtigte „Recht von Menschen mit Behinderung auf Arbeit“ verbrieft. Es schließt auch das Recht ein, „seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt und angenommen wurde“.

Auch das Land Sachsen-Anhalt hat zur Umsetzung des Artikels 27 der  Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen im Landesaktionsplan bestimmte Maßnahmen und Programme verankert, die für Menschen mit Beeinträchtigungen die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen sollen.

Im Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind unter anderem die Aufgaben des Integrationsamtes bei der Sicherung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben festgeschrieben. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie mehr über die Aufgaben und Leistungen die das Integrationsamt für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte erbringt.